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Mandat
24. Juli 1922
Der Völkerbundsrat:
In Anbetracht
dessen, daß die alliierten Hauptmächte zur Durchführung der
Bestimmungen
des Artikels 22 des Covenants des Völkerbundes
übereingekommen sind, die Verwaltung des
Territoriums von Palästina, das früher zum türkischen
Reich gehörte innerhalb der von ihnen
zu fixieren Grenzen einem von den erwähnten Mächte zu
wählenden Mandatar anzuvertrauen,
und
daß die
alliierten Hauptmächte ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar
verantwortlich sein soll für die Verwirklichung der
ursprünglich am 2. November 1917 durch
die Regierung Seiner Britischen Majestät erlassenen
und von den erwähnten Mächten
anerkannten Deklaration
zugunsten der Errichtung einer
nationalen Heimstätte für das
jüdische Volk
in Palästina, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan
werden soll, was die
bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender
nichtjüdischer Gemeinschaften in
Palästina oder die Rechte und die politische Stellung,
deren sich die Juden in irgendeinem
anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen würde; und
daß
dadurch die Anerkennung der
historischen Verknüpftheit (historical connection) des
jüdischen
Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung
seiner
nationalen
Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist; und
daß die
alliierten Hauptmächte Seine Britische Majestät als Mandatar für
Palästina gewählt
haben; und
daß die
Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfolgenden Wortlaut
formuliert
und dem Rate des Völkerbundes zur Anerkennung
unterbreitet worden sind; und
daß Seine
Britische Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert und es
übernommen hat,
dasselbe im Namen des Völkerbundes gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen auszuführen;
und
daß der
vorerwähnte Artikel 22 (§8) vorsieht, daß der Umfang der Autorität,
Kontrolle und
Verwaltung, der von der Mandatarmacht ausgeübt werden
soll, soweit er nicht vorher von den
Mitgliedern des Völkerbundes vereinbart worden ist,
von dem Rat des Völkerbundes
ausdrücklich festgelegt werden soll, werden die
Bestimmungen des erwähnten Mandates wie
folgt bestätigt:
Artikel 1
Der Mandatar soll alle Vollmachten der Gesetzgebung
und Verwaltung besitzen, soweit sie
nicht durch die Bestimmungen des Mandats beschränkt
werden.
Artikel 2
Der Mandatar
soll dafür verantwortlich sein, daß das Land unter solche politische,
administrative
und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung
der
jüdischen
nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedergelegt, und die
Entwicklung von
Selbstverwaltungsinstitutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und
religiösen Rechte
aller
Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion,
sichern.
Artikel 3
Der Mandatar soll, soweit die Umstände dies erlauben,
die lokale Selbstverwaltung fördern.
Artikel 4
Eine
angemessene jüdische Vertretung (,,Jewish Agency") soll als eine
öffentliche
Körperschaft
anerkannt werden zu dem Zweck, die Verwaltung Palästinas in solchen
wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten zu beraten und
mit ihr
zusammenzuwirken, die die Errichtung der jüdischen nationalen
Heimstätte und die
Interessen der
jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und, immer vorbehaltlich
der
Kontrolle
durch die Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und
teilzunehmen.
Die
Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und
Verfassung nach der
Meinung des
Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden. Sie
soll
im
Einvernehmen mit seiner Britischen Majestät Regierung Schritte
unternehmen, um die
Mitarbeit
aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der
jüdischen nationalen
Heimstätte zu
helfen.
Artikel 5
Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu
sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an
die Regierung irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten
oder verpachtet oder in irgendeiner
Weise unter ihre Kontrolle gestellt wird.
Artikel 6
Die Verwaltung
Palästinas soll unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lage
anderer
Teile der
Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, die jüdische Einwanderung
unter
geeigneten
Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4
erwähnten
,,Jewish
Agency" eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande, mit
Einschluß der
nicht für
öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und
Brachländereien, fördern.
Artikel 7
Die Verwaltung von Palästina soll für den Erlaß eines
Gesetzes über die Staatsangehörigkeit
verantwortlich sein. In dieses Gesetz sollen
Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefaßt
sind, daß sie die Erwerbung der palästinensischen
Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren
dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern.
Artikel 8
Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern
einschließlich der Vorrechte der
Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen
Schutzes, die sie früher auf Grund der
Kapitulationen oder des Gewohnheitsrechtes im
ottomanischen Reich genossen haben, sollen
in Palästina nicht anwendbar sein. Wenn die Mächte,
deren Staatsangehörige am 1. August
1914 die vorerwähnten Freiheiten und Vorrechte
genossen haben, nicht vorher auf das Recht
ihrer Wiedereinführung verzichtet oder ihrer
Nichtanwendung während einer festgesetzten
Zeitdauer zugestimmt haben, sollen diese Vorrechte und
Freiheiten nach Ablauf des Mandate
sofort wieder eingeführt werden, und zwar in vollem
Umfange oder mit solchen
Einschränkungen, auf die sich die in Frage kommenden
Mächte geeinigt haben.
Artikel 9
Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu
sorgen, daß das in Palästina eingerichtete
System der Rechtspflege sowohl den Ausländern als auch
den Eingeborenen eine
vollkommene Sicherung ihrer Rechtsstellung verbürgt.
Volle Wahrung der persönlichen
Rechtsverhältnisse der verschiedenen Völker und
Gemeinschaften sowie ihrer religiösen
Interessen soll gewährleistet sein. Insbesondere soll
die Aufsicht und Verwaltung der Wakufs
in Übereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den
Verfügungen der Stifter ausgeübt
werden.
Artikel 10
Solange nicht besondere Auslieferungsverträge in bezug
auf Palästina geschlossen sind, sollen
die Auslieferungsverträge, die zwischen dem Mandatar
und anderen auswärtigen Mächten in
Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden.
Artikel 11
Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen
Maßnahmen treffen, um die Interessen
der Allgemeinheit in Verbindung mit der Entwicklung
des Landes zu schützen und soll unter
Einhaltung aller vom Mandatar eingegangenen
internationalen Verpflichtungen Vollmacht
haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche Aufsicht
für alle Naturschätze des Landes oder
für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public
works, services and utilities) einzurichten,
soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll
eine Bodenordnung einführen, welche den
Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem
auf die anzustrebende Förderung der
geschlossenen Siedlung und der intensiven Bebauung des
Landes Rücksicht nimmt.
Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten
jüdischen Vertretung Vereinbarungen
treffen, über die Errichtung und Ausübung
irgendwelcher öffentlichen Arbeiten und Betriebe
und die Ausbeutung irgendwelcher Naturschätze des
Landes, soweit dies nicht direkt von der
Verwaltung unternommen wird. Bei allen derartigen
Vereinbarungen soll Vorsorge getroffen
werden, daß die von dieser Vertretung direkt oder
indirekt verteilten Gewinne nicht eine
angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und
daß alle weiteren Gewinne durch sie
zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung
gebilligten Weise verwendet werden.
Artikel 12
Der Mandatar soll mit der Kontrolle der auswärtigen
Beziehungen Palästinas und mit dem
Recht betraut werden, die von auswärtigen Mächten
ernannten Konsuln zu bestätigen. Seine
Sache ist es auch, den Bürgern Palästinas bei ihrem
Aufenthalt außerhalb der Gebietsgrenzen
diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren.
Artikel 13
Die gesamte Verantwortung in bezug auf die Heiligen
Stätten und religiösen Gebäude oder
Plätze in Palästina, einschließlich jener
Aufrechterhaltung bestehender Rechte für die
Sicherung freien Zugangs zu den Heiligen Stätten,
religiösen Gebäuden und Plätzen und für
die freie Ausübung des Gottesdienstes - unter Wahrung
der Erfordernisse der öffentlichen
Ordnung und des Anstandes - wird von dem Mandatar
übernommen, der ausschließlich dem
Völkerbund in allen hiermit verbundenen
Angelegenheiten verantwortlich ist, unter der
Voraussetzung, daß nichts in diesem Artikel den
Mandatar hindert, mit der Verwaltung eine
Vereinbarung, die er für angemessen hält, zum Zwecke
der Ausführung der Bestimmungen
dieses Artikels zu treffen und auch unter der
Voraussetzung, daß nichts in diesem Mandat so
aufgefaßt wird, daß es dem Mandatar die Berechtigung
gibt, in das Gefüge oder die
Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Stätten
einzugreifen, deren Immunität
garantiert ist.
Artikel 14
Der Mandatar soll eine Spezialkommission einsetzen, um
die auf die heiligen Stätten
bezüglichen Rechte und Ansprüche sowie die Ansprüche
auf Rechte, welche die
verschiedenen religiösen Gemeinschaften Palästinas
betreffen, zu prüfen und festzusetzen.
Die Art der Ernennung dieser Kommission, ihre
Zusammensetzung und Funktionen soll dem
Völkerbundsrat zur Genehmigung vorgelegt werden, und
die Kommission soll ohne
Genehmigung des Rates weder gewählt werden, noch ihre
Tätigkeit beginnen.
Artikel 15
Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige
Freiheit des Gewissens und freie Ausübung
aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert
sind mit der einzigen Einschränkung der
Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Moral.
Keine Unterscheidung irgendwelcher Art
soll zwischen de Bewohnern Palästinas auf Grund ihrer
Rasse, Religion oder Sprache
gemacht werden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde
seines religiösen Glaubens aus
Palästina ausgeschlossen werden.
Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur
Erziehung ihrer eigenen Mitglieder
in ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den
Unterrichtsbestimmungen allgemeiner Natur,
welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu
erhalten, soll weder bestritten noch
beeinträchtigt werden.
Artikel 16
Der Mandatar soll verantwortlich sein für die Ausübung
einer solchen Aufsicht über die
religiösen und Wohltätigkeitskörperschaften aller
Glaubensbekenntnisse in Palästina, wie sie
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
einer guten Verwaltung erforderlich
ist. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, sollen in
Palästina keine Maßnahmen getroffen
werden, um eine solche Körperschaft zu hindern oder zu
stören oder Unterschiede zu machen
in der Behandlung irgendeines ihrer Vertreter oder
Mitglieder wegen seiner Religion oder
Staatsangehörigkeit.
Artikel 17
Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger
Grundlage die zur Erhaltung von Frieden
und Ordnung sowie zur Verteidigung des Landes
notwendigen Kräfte organisieren, jedoch
vorbehaltlich, der Aufsicht des Mandatars; sie soll
jedoch diese Kräfte nicht für andere als die
oben angeführten Zwecke verwenden, außer mit
Zustimmung des Mandatars. Ausgenommen
für solche Zwecke sollen keine militärischen, Marine-
oder Luftstreitkräfte durch die
Verwaltung von Palästina aufgestellt oder unterhalten
werden. Nichts in diesem Artikel soll es
der Verwaltung Palästinas verwehren, zu den
Unterhaltskosten solcher vom Mandatar
unterhaltenen Kräfte beizutragen.
Der Mandatar soll jederzeit berechtigt sein, die
Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina
für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von
Heiz- und Nahrungsmitteln zu
benützen.
Artikel 18
Der Mandatar soll dafür sorgen, daß in Palästina kein
Unterschied zu Ungunsten der
Staatsangehörigen irgendeines dem Völkerbund als
Mitglied angehörenden Staates (unter
Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten
eingetragenen Gesellschaften) im Vergleich
zu den Angehörigen des Mandatarstaates oder
irgendeines auswärtigen Staates gemacht wird,
soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt,
Ausübung von Industrie- und
Gewerbe oder Behandlung von Handelsschiffen und
zivilen Luftfahrzeugen handelt. Ebenso
soll in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten von
Waren, die aus irgendeinem der
genannten Staaten kommen oder für ihn bestimmt sind,
gemacht werden, und es soll Freiheit
der Durchfuhr durch das Mandatsgebiet unter gerechten
Bedingungen bestehen.
Vorbehaltlich der Vorerwähnten und der anderen
Bedingungen dieses Mandats kann die
Verwaltung von Palästina auf Rat des Mandatars solche
Steuern und Zölle auferlegen, als sie
für notwendig hält, und solche Schritte unternehmen,
die ihr zur Förderung der Entwicklung
der Naturschätze des Landes und zur Wahrung der
Interessen der Bevölkerung am besten
scheinen. Sie kann auch auf Anraten des Mandatars
besondere Zollverträge mit irgendeinem
Staate schließen, dessen Territorium im Jahre 1914 zur
Gänze in der asiatischen Türkei oder
Arabien eingeschlossen war.
Artikel 19
Der Mandatar soll sieh namens der Verwaltung
Palästinas an alle schon bestehenden oder
späterhin mit Billigung des Völkerbundes geschlossenen
allgemeinen internationalen
Verträge anschließen, betreffend Sklavenhandel, Handel
mit Waffen und Munition, oder
Verkehr mit Chemikalien, oder in betreff der
Handelsgleichheit, der Freiheit von Verkehr und
Schiffahrt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen
Verkehrs, oder des literarischen,
künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes.
Artikel 20
Der Mandatar soll namens der Verwaltung von Palästina,
soweit es die religiösen, sozialen
und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung
jeder allgemeinen Politik
mitarbeiten, die vom Völkerbund zur Verhütung und
Bekämpfung von Krankheiten, mit
Einschluß der Krankheiten von Pflanzen und Tieren,
angenommen wird.
Artikel 21
Der Mandatar soll innerhalb von 12 Monaten von diesem
Datum an die Einführung und
Durchführung eines Gesetzes über Altertümer auf
Grundlage der nachstehenden
Bestimmungen sichern. Dieses Gesetz soll in bezug auf
Ausgrabungen und archäologische
Forschungen den Staatsangehörigen aller Mitglieder des
Völkerbundes gleiche Behandlung
gewährleisten:
1. ,,Antiquität" bedeutet jedes Gebilde oder jedes
Erzeugnis menschlicher Tätigkeit aus der
Zeit vor dem Jahre 1700.
2. Die Durchführung des Gesetzes über den Schutz der
Antiquitäten soll mehr durch
Aneiferung als durch Drohungen erreicht werden. Wenn
eine Person, die nicht mit der in
Absatz 5 erwähnten Berechtigung ausgestattet ist, eine
Antiquität findet und einem
Beamten des zuständigen Departements darüber Bericht
erstattet, soll sie eine dem Wert
des Fundes entsprechende Belohnung erhalten.
3. Außer von dem zuständigen Departement darf über
Antiquitäten nicht verfügt werden, es
sei denn, daß das Departement auf die Erwerbung einer
solchen Antiquität verzichtet.
Keine Antiquität darf ohne Ausfuhrbewilligung des
erwähnten Departements aus dem
Lande gebracht werden.
4. Jeder, der böswilliger- und fahrlässigerweise eine
Antiquität zerstört oder beschädigt, soll
einer festzusetzenden Strafe unterworfen werden.
5. Das Durchsuchen des Bodens oder Graben nach
Antiquitäten soll bei Geldstrafe verboten
und nur den Personen gestattet sein, die von dem
zuständigen Departement dazu berechtigt
werden.
6. Angemessene Bedingungen sollen festgelegt werden
über die zeitweilige oder dauernde
Enteignung solcher Ländereien, die von historischem
oder archäologischem Interesse sein
können.
7. Die Berechtigung zu Ausgrabungen soll nur solchen
Personen erteilt werden, die eine
genügende Garantie für ihre archäologischen
Erfahrungen bieten. Die Verwaltung
Palästinas soll bei der Gewährung solcher
Autorisationen nicht in der Weise vorgehen, daß
sie Gelehrte irgendeiner Nationalität ohne triftige
Gründe zurückweist.
8. Die Ergebnisse der Ausgrabungen sollen in einem von
dem zuständigen Departement
festzusetzenden Verhältnis zwischen dem Finder und dem
Departement geteilt werden.
Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Teilung
unmöglich erscheint, soll der Finder
an Stelle seines Anteils am Funde eine entsprechende
Entschädigung erhalten.
Artikel 22
Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die
offiziellen Sprachen Palästinas sein. Erklärungen
oder Inschriften in arabischer Sprache auf Marken und
Geld in Palästina sollen in hebräischer
Sprache wiederholt werden, und alle Erklärungen oder
Aufschriften in hebräischer Sprache
sollen in arabischer wiederholt werden.
Artikel 23
Die Verwaltung von Palästina soll die Feiertage der
verschiedenen Religionsgemeinschaften
in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die
Mitglieder dieser Gemeinschaft anerkennen.
Artikel 24
Der Mandatar soll dem Rate des Völkerbundes einen
ausreichenden jährlichen Bericht über
die im Laufe des Jahres unternommenen Maßnahmen zur
Durchführung der
Mandatsbestimmungen unterbreiten. Abschriften aller
während des Jahres verlautbarten oder
erlassenen Gesetze und Verordnungen sollen diesem
Bericht angeschlossen sein.
Artikel 25
In den zwischen dem Jordan und der endgültig
festgelegten Ostgrenze Palästinas gelegenen
Landstrichen soll der Mandatar mit Genehmigung des
Völkerbundsrates berechtigt sein, die
Durchführung von Mandatsbestimmungen, die ihm mit den
bestehenden lokalen
Verhältnissen unvereinbar erscheinen, aufzuschieben
oder zurückzuhalten und solche
Verfügungen für die Verwaltung dieser Länder zu
treffen, die er für diese Verhältnisse für
geeignet hält, vorausgesetzt, daß nichts unternommen
wird, was zu den Bestimmungen der
Artikel 15, 16 und 18 im Widerspruch steht.
Artikel 26
Der Mandatar ist damit einverstanden, daß, wenn
irgendeine Meinungsverschiedenheit,
welcher Art auch immer, zwischen dem Mandatar und
einem anderen Mitglied des
Völkerbundes in bezug auf die Auslegung oder Anwendung
der Mandatsbestimmungen
entstehen sollte, diese Meinungsverschiedenheit, wenn
sie nicht durch Verhandlung beigelegt
werden kann, dem ständigen internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden soll, wie er im
Artikel 14 des Covenant des Völkerbundes vorgesehen
ist.
Artikel 27
Die Zustimmung des Rates des Völkerbundes ist für jede
Abänderung der Bestimmungen
dieses Mandates erforderlich.
Artikel 28
Im Falle des Ablaufes des Mandates, das hierdurch dem
Mandatar übertragen wird, soll der
Rat des Völkerbundes diejenigen Einrichtungen treffen,
die notwendig erscheinen, um
dauernd unter Garantie des Bundes die durch die
Artikel 13 und 14 gesicherten Rechte zu
gewährleisten, und soll seinen Einfluß benutzen, um
unter der Garantie des Bundes Sicherheit
zu schaffen, daß die Regierung von Palästina die
finanziellen Verpflichtungen voll erfüllt, die
durch die Verwaltung von Palästina während der
Mandatsperiode rechtmäßig eingegangen
worden sind, einschließlich der Ansprüche von
öffentlichen Beamten auf Pension oder
Gratifikation.
Die vorliegende Ausfertigung soll im Original im
Archiv des Völkerbundes hinterlegt und
beglaubigte Abschriften sollen durch den
Generalsekretär des Völkerbundes an alle
Mitglieder des Völkerbundes übermittelt werden.
Gegeben in London am 24. Juli 1922
Beglaubigte Abschrift.
Für den Generalsekretär:
Rappard,
Direktor der Mandatsabteilung.
Quelle:
E. Mareus:, ,,Palästina - ein werdender Staat", in:
Frankfurter Abhandlungen zum modernen
Völkerrecht, Heft 16, Leipzig 1929, S. 262-269
Quelle:
http://www.palaestina.org/dokumente/abkommen/palaestina_unter_britischem_mandat.pdf
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