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MITTEILUNG AN ALLE AUSLÄNDISCHEN KORRESPONDENTEN IN ISRAEL
Um eine reibungslose und schnelle Übermittlung von Nachrichten
und Dokumentationsmaterial zu gewährleisten, sollten folgende von der israelischen
Militärbehörde für Presse- und Kommunikationszensur festgelegten Verfahrensweisen
strikt eingehalten werden. Der Miltiärzensor ist ausschließlich an Informationen
interessiert, die die Sicherheit des Staates Israel betreffen. Folgende Regeln
dienen der Wahrung dieser Sicherheit:
1. Alle die Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten betreffenden
schriftlichen Materialien, Fotos und Video-/Tonbandaufnahmen, welche zur Übermittlung
ins Ausland bestimmt sind, müssen der Zensur vorgelegt werden. Die schriftliche
Materialien sollten in zweifacher Ausführung oder per Fax eingereicht werden.
2. Korrespondenten, die ins Ausland reisen wollen, sind verpflichtet
alle Fotographien, Video-/Tonbandaufnahmen, Artikel und Reportagen, die sie
ausführen wollen und die irgendwie die Sicherheit des Staates Israel, einschließlich
der von der israelischen Armee verwalteten Gebiete, betreffen, dem Zensor vorzulegen.
Das Material sollte in einem Briefumschlag oder einem Päckchen bei der Zensurbehörde
eingereicht werden. Es wird in Anwesenheit des Korrespondenten vom Zensor abgestempelt.
Diese Prozedur soll die Notwendigkeit einer weiteren Überprüfung der Zensur
überflüssig machen und eine Verzögerung bei der Ausreise verhindern.
3. Um die internationale Übermittlung dringender Nachrichten
per Telefon, Fax oder Internet für Korrespondenten zu erleichtern, fordert die
militärische Presse- und Kommunikationszensurbehörde nur eine vorherige Ansicht,
falls sich die Nachrichten auf das Verteidigungsministerium, die Sicherheit
des Staates oder die von der israelischen Armee verwalteten Gebiete beziehen.
Bei diesen Themen muss der Korrespondent den Inhalt seines/ihres
Beitrags kurz zusammenfassen und in zweifacher Ausführung der Zensur vor der
Übermittlung ins Ausland vorlegen. Dieses wird hervorgehoben,
um dem Korrespondenten Unannehmlichkeiten zu ersparen im Falle von Korrespondenten,
die gegen diese Direktive verstoßen und versuchen, Nachrichten zu übermitteln,
ohne sie laut Punkt drei dieser Bestimmung der Zensurbehörde vorgelegt zu haben
und sie freigeben zu lassen. Sollte dieser Tatbestand eintreten, ist der Zensor
ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung verbotener Nachrichtenstücke
zu verhindern.
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